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Gekoppelter Zwangsurlaub an Schließtage nur begrenzt möglich

Laut einem rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts Bad Kreuznach dürfen nur eine gewisse Menge der zur Verfügung stehenden Urlaubstage an Schließtage in einer Einrichtung vom Träger zwangsweise gelegt werden (in der freien Wirtschaft auch unter "Betriebsferien" bekannt).

Ein angemessener Teil muss den Beschäftigten zur freien Verfügung stehen.

Das Gericht bestätigte ein Urteil des BAG aus dem Jahr 1981 (es berief sich auch ausdrücklich darauf), nachdem 1/3 des zustehenden Jahresurlaubs grundsätzlich frei bestimmbar sein müssen. Begründete Ausnahmefälle nach dem BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) bestünden in einer KiTa nicht.

Dieses Urteil kann nach Meinung des GA für den Bereich der KiTas angewendet werden.

Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine KiTa mit einem kirchlichen Träger, welche bis zu 26 Urlaubstage an Schließtage binden wollte. Eine Mitarbeiterin klagte dagegen und bekam (teilweise) Recht.

20 Tage (bei 30 Tage Anspruch im Jahr) seien aber im vorliegenden Fall gerechtfertigt, auch wenn nach unserer Meinung das Gericht offen ließ, inwieweit Schließtage in einer Kita überhaupt dienstlich notwendig seien.

Das (aus Datenschutzgründen gekürzte) Urteil findet Ihr unter Downloads (rechts im Bild)

Arbeitsgericht Bad Kreuznach AZ 5 Ca 61/22