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Dauerbrenner: Hitze am Arbeitsplatz

Die Arbeitsstättenregel A3-5 regelt Grenzwerte bei der Raumtemperatur. Das ist gerade in der Sommerhitze wichtig. Doch Kritiker/Innen bemängeln unzureichende Grenzwerte.
 
Laut der Arbeitsstättenregel (ASR) A3.5 soll die Lufttemperatur am Arbeitsplatz 26 Grad nicht überschreiten. Dafür sind in der ASR bauliche Anforderungen definiert. Steigt die Raumtemperatur auch bei niedrigeren Außenwerten auf über 26 Grad, müssen die Fenster mit geeigneten Sonnenschutzeinrichtungen ausgestattet werden.

 

Fachleute sehen hierin die Pflicht, Gebäude nachzurüsten. Wenn die Außentemperatur auf über 26 Grad steigt, sind Raumtemperaturen bis zu 30 Grad zulässig, sofern das Gebäude geeignete Sonnenschutzeinrichtungen bietet. Wenn das Thermometer im Raum noch höher klettert, muss der Arbeitgeber zusätzlich aktiv werden. Hierzu werden in der ASR A3.5 technische und organisatorische Massnahmen genannt, zum Beispiel:
 

Bessere Steuerung des Sonnenschutzes und der Lüftungseinrichtungen zur
Nachtauskühlung.

  • Verringerung von Wärmequellen im Raum, wie Drucker oder Kopierer.

  • Lüftung in den frühen Morgenstunden.

  • Verlagerung der Arbeitszeit.

  • Lockerung der Bekleidungsregeln und Bereitstellung von Getränken.

 

Überschreitet die Raumtemperatur 35 Grad, ist der Raum ohne weitere technische oder organisatorische Maßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum geeignet. Kritiker/Innen merken allerdings an, dass die ASR weder die DIN EN 15251 zur Lüftung von Nicht-Wohngebäuden, noch Erkenntnisse zur sinkenden Leistungsfähigkeit bei ansteigenden Temperaturen berücksichtigt.
AM_16.08.2012